Wer aus Gutmütigkeit glaubt, er könne einfach mal im ersten Stockwerk, wo es zum angebauten Nachbarhaus keine Brandschutzmauer gibt, einen Brandschutz einbauen und dazu noch im Dachgeschoß, der kann ganz schön auf die Nase fliegen.
Denn wie wir nachlesen können in den Informationen der Arbeitshilfe 1001-15 «Wohnbauten» der VkF – Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, so steht dort, daß man dann auch das Dach zwischen den beiden Gebäuden aufreißen muß und auf den heutigen Brandschutzvorschriften-Stand bringen muß.
„4.2.3 Dachkonstruktionen
4.2.3.1 Allgemeines
1 Im Bereich von Brandmauern ist die Dachkonstruktion so zu unterbrechen, daß ein
Brandübergriff verhindert wird (siehe Brandschutzerläuterung „Brandmauern“).
BSR14-15, Z.3.3.1, A1
2 Bedachungen, welche die zulässige Flächenausdehnung überschreiten, sind zu unterteilen. Als geeignete Unterteilung gelten 2 m breite Wärmedämmschichtstreifen der RF1.
BSR14-15, Z.3.3.1, A3″
Besonders wenn zwei alte Wohnhäuser, die aneinandergrenzen, einen gemeinsamen Hauptdachbalken und ein durchgehendes Dach haben, kann dies den finanziellen Ruin bedeuten.
Das Problem hierbe ist, daß Verbesserungen beim Brandschutz bestraft bzw. verhindert werden, weil jemand, der den Brandschutz verbessert eingestuft wird als jemand, der eine Umbaumaßnahme vorgenommen hat bzw. vornimmt und dann verpflichtet ist nach dem neuen Recht und den heutigen Vorschriften alles umzubauen.
Dabei wäre es ohne Zweifel von Vorteil, wenn jemand, der einen im 1. Stockwerk und im Dachgeschoß nicht vorhandenen Brandschutz vornimmt bzw. die beiden Stockwerke brandschutzmäßig ertüchtigt, dies auch tun dürfte ohne dazu verpflichtet zu werden / damit bestraft zu werden, daß er auch gleich noch eine Dachdeckerfirma teuer beauftragen muß.
Dem Brandschutz ist mit einer rigiden Auslegung, daß jede bauliche Veränderung, zumal wenn sie zudem den Brandschutz massiv verbessert so behandelt wird.
https://services.vkg.ch/rest/public/georg/bs/publikation/documents/BSPUB-1394520214-77.pdf/content#page=8








