In zahlreichen, Erlassen, Vorschriften und Gesetzen oder Verordnungen, etwa beim Brandschutz, gelten unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Haustypen.
„Was ist ein Mehrfamilienhaus“, das klingt erstmal ganz schön bescheuert. Ein Mehrfamilienhaus ist ein Haus in welchem mehrere Familien wohnen können, ist doch klar.
Doch was ist, wenn eine Wohnung klein ist und nur von einer Person oder einem Pärchen aber keiner Familie bewohnt werden kann, also gar nicht mehrere, mindestens zwei Familien, darin wohnen können. Gilt dies dann auch schon als Mehrfamilienhaus?
Oder was ist bei einem Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen bei denen eine leersteht oder nur an eine Einzelperson vermietet ist, gelten dann die Vorschriften auch schon?
Das Einfamilienhaus
„Bei einem Einfamilienhaus – ob frei stehend, angebaut oder Reiheneinfamilienhaus – sind nur wenige Brandschutzmaßnahmen gefordert.
An den Feuerwiderstand des Tragwerks sowie an Türen, Treppen und Korridore werden keine Anforderungen gestellt. Ausnahmen sind Räume mit erhöhtem Brandrisiko. Beispiele sind Räume, in denen Feuerungsaggregate mit festen Brennstoffen wie Schnitzel- oder Pelletheizungen aufgestellt sind. Diese müssen mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 abgetrennt werden.“
Das lesen wir in den Brandschutzvorschriften. So weit, so klar. Bzw. unklar.
Einfamilienhaus neu mit Einliegerwohnung = Mehrfamilienhaus?
Wird ein Einfamilienhaus durch eine Einliegerwohnung zum Mehrfamilienhaus? Nein: Ein Einfamilienhaus kann eine Einliegerwohnung enthalten.
Hierzu lesen wir:
„Damit gilt es nicht als Mehrfamilienhaus, sondern bleibt brandschutztechnisch ein Einfamilienhaus. Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung definiert, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie muß nicht zwingend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben.“
Es gibt allerdings Einschränkungen im Tourismus:
„Falls Betten für mehr als 10 Personen vermietet werden, z. B. an Touristen oder an Personen, die fremde Hilfe benötigen, sind zusätzliche Anforderungen zu beachten.“
Genau das Gegenteil lesen wir es übrigens beim Amt für Raumentwicklung unter „Gebäudedefinition“. Hier wird durch eine Einliegerwohnung ein Einfamilienhaus zu einem Mehrfamilienhaus:
„Mehrfamilienhäuser bestehen ausschließlich aus Wohnungen (reine Wohngebäude, keine Nebennutzung).
Ein Mehrfamilienhaus zählt zwei oder mehr Wohnungen.
Beinhaltet:
Mehrfamilienhäuser ohne Geschäfte, Büroräumlichkeiten u. dgl., Appartementhäuser mit mehreren (Ferien-)Wohnungen etc.
Beinhaltet auch:
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen, Terrassenhäuser
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/planen-bauen/baubewilligung/infos-fuer-baubehoerden-fachstellen/gwr/gwr_merkblaetter_zh/gwr_merkblatt_zh_gebaeudedefinition_gebaeudekategorie.pdf
Die Gebäudeabmessungen
Aber auch die Abmessungen eines Gebäudes spielen eine Rolle. Bei der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 wurden Gebäude mit geringen Abmessungen“ wiefolgt definiert:
• Gebäude geringer Höhe;
• max. 2 Geschosse über Terrain;
• max. 1 Geschoß unter Terrain;
• Summe aller Geschoßflächen max. 600 m2;
• keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung;
• keine Nutzung als Kinderkrippe;
• Räume mit großer Personenbelegung nur im Erdgeschoss.
Warum sind die Abmessungen so wichtig? Für „Gebäude mit geringen Abmessungen“ sind nach dem neuen Brandschutzrecht Schweiz außer der Einhaltung der Fluchtweglängen, grundsätzlich keine weiteren Brandschutzmaßnahmen mehr erforderlich.
Diese neue Kategorie widerspiegelt oft vorkommende Gebäudetypen (z.B.
KMU-Betriebe, Künstlerateliers, Büros) mit normalen Risiken.
Wer sich hier weiter einlesen will findet auch weitere Faktoren wie die Gebäudegeometrie unter anderem:
https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/bpuk/public/de/konkordate/ivth/Revision_Brandschutzvorschriften/Praesentation_BSV2015-Medienkonferenz_.pdf
Sicherung: https://archive.is/MtgvL
Doch immer noch ist ungeklärt: Was ist ein Mehrfamilienhaus?
Was ist ein Mehrfamilienhaus?
Im Wirtschaftslexikon Gabler steht: „Das Mehrfamilienhaus ist ein Grundstück, bebaut mit einem Gebäude, welches mindestens drei Wohneinheiten besitzt. Mehrfamilienhäuser können auch Gewerbeflächen enthalten (gemischtgenutztes Grundstück). Vgl. auch Nutzungsdauer nach Objektarten.“
Das hilft auch noch nicht weiter, denn wie wir oben gesehen haben, kann die Brandschutzbehörde, also die Gebäudeversicherung des Kantons ein Mehrfamilienhaus anders definieren als ein anderes Amt wie im obigen Beispiel das Amt für Raumentwicklung.
Weil das Recht kantonal ist und der Branschutz kantonal bestimmt wird, muß man immer auch nach den Regelungen im Kanton schauen.
Zum Beispiel scheint in Graubünden ein Einfamlienhaus zu einem Mehrfamilienhaus werden zu können wenn nebst einer Einliegerwohnung noch eine zweite eingebaut wird, Zitat (rotmarkierte Passage):
„Bestimmen Sie, ob der Dachstock einen eigenen Brandabschnitt bilden muss.
In einem Mehrfamilienhaus muß der Ausbau im Dachstock einen eigenen Brandabschnitt bilden, wenn er:
- als separate Wohnung ausgebaut wird
- als Hobby- oder Bastelraum dient
Kein separater Brandabschnitt ist gefordert, wenn der Estrich als zusätzlicher Raum zu einer Wohnung genutzt wird.
In Einfamilienhäusern sind grundsätzlich keine Brandabschnitte gefordert. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Dachstock zu einer Einliegerwohnung ausgebaut wird. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gebäude auch nach dem Umbau noch als Einfamilienhaus gilt. Wenn Sie zum Beispiel bereits eine Einliegerwohnung haben und eine zweite im Dachgeschoß bauen, könnte das Gebäude nach dem Umbau als Mehrfamilienhaus gelten. Damit wären Brandabschnitte gefordert, die Massnahmen müssten mit der Behörde geklärt werden.
Der geforderte Feuerwiderstand des Brandabschnitts hängt von der Gebäudehöhe ab:
bis 11m hoch
- Wände EI 30
- Geschossdecken REI 30. Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche über Terrain von maximal 2’400 m2 darf der Feuerwiderstand der Geschoßdecke auf EI 30 reduziert werden.
11 m bis 30 m hoch
- Wände EI 30
- Geschossdecken REI 60
Klären Sie, ob es zusätzliche Fluchtwege braucht.
Gehört der ausgebaute Dachstock zu einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, gibt es keine zusätzlichen Anforderungen an die Fluchtwege.
Bildet der Dachstock eine eigene Wohnung, muß der Zugang zu einem vertikalen Fluchtweg (Treppenhaus oder Außentreppe) gewährleistet sein.“
Quelle:
https://gr.heureka.ch/de/umbau-sanierung-und-umnutzung/artikel/haeufige-bauvorhaben/ich-baue-den-dachstock-zu-wohnraum-aus
https://archive.is/wip/rfMhl








